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Eine Thema das vor allem Kleinunternehmen interessieren muss:
Der überarbeitete "32. Titel: Die Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung": des Obligantionenrecht (OR) sagt folgendes aus:
Für Kleinstunternehmen besteht gemäss Art.957 Abs. 2 nOR die Möglichkeit, «lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage» Buch zu führen. Diese «Erleichterung» des neuen Rechnungslegungsrechts tritt per 1.1.2013: Erster Einzelabschluss nach neuem Recht ist zwingend per 31.12.2015 zu erstellen. Eine frühere Anwendung ist möglich.
Ist tatsächlich nun ein Kassabuchbzw. eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung für eine Buchführung genügend gemäss Gesetz (Obligationenrecht OR) und für die Steuererkärung? Ist es tatsächlich in der Praxis eine Erleichterung?
Ob Schulung und Praxis, wir werden täglich mit dieser Meinung konfrontiert.
Für die Steuererklärung sind verschiedene zusätzliche Aufstellung zu machen, dessen Bedürnise eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung nicht entsprechen kann. Dies ist kaum effizienter und von der ersparten Zeit wird nichts mehr übrig bleiben.
Lesen Sie dazu die Argumente des VEB (Fachverband für Fachleute und Experten im Rechnungswesen).
Diese Broschüre ist auch für Laien verständlich formuliert. Das Milchbüchlein.
Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Gesetzesartikel finden Sie hier.
Besuchen Sie auch die Webseite des Fachverbandes.
veb.ch - grösster Schweizer Verband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen. Seit 1936
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______________________________________________________________ ACHTUNG
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Weder das Datum der Rechnungsstellung noch das Datum der Zahlung ist für den Steuersatz relevant. _________________________________________________________________________
So müssen Sie bei Teilzahlungen, Vorauszahlungen, Abonnementen usw. fakturieren
Falls Ihr Unternehmen eine Leistung teilweise vor und teilweise nach der Steuersatzerhöhung erbringt, so ist der auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2017 entfallende Teil der Leistung zu den neuen Sätzen steuerbar. Sie müssen also für Leistungen, die Ihr Unternehmen ab dem 1. Januar 2018 erbringen wird, die neuen Steuersätze fakturieren.
_________________________________________________________________________ ACHTUNG
Soweit Sie Leistungen, die in den beiden betroffenen Jahren 2017 und 2018 erbracht werden, nicht auseinanderhalten, ist die Gesamtleistung zum neuen Satz steuerbar. _________________________________________________________________________
Rechnungsstellung bei Vorauszahlungen
Wissen Sie bei der Rechnungsstellung für eine Vorauszahlung schon, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2017 erbracht wird, dann müssen Sie den auf die Zeit ab dem 1. Januar 2018 entfallende Teil der Leistung gesondert und zum neuen Satz aufführen. Selbstverständlich können Sie auch zwei verschiedene Rechnungen ausstellen.
Rechnungsstellung bei periodischen Leistungen
Auch Abonnemente für Zeitungen, Zeitschriften und Beförderungsleistungen (z.B. Halbtax-, Generalabonnemente, Ski-Saisonabonnemente), ferner Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltmaschinen, Computersysteme und Ähnliches sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Falls Ihr Unternehmen solche Leistungen anbietet, werden Sie mit grosser Wahrscheinlichkeit vom Fall betroffen sein, dass solche Abonnemente sich über den Jahreswechsel hin erstrecken. Ist dies der Fall, sollten Sie bei der Rechnungsstellung ab sofort eine Aufteilung des Entgelts «pro rata temporis» auf den alten und den neuen Steuersatz vornehmen.
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